Satzung der Gidon Kremer Stiftung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen " Gidon Kremer Stiftung ". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Kronberg im Taunus.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es, das von Gidon Kremer im Jahre 1996 gegründete Kammerorchester Kremerata Baltica darin zu unterstützen, die klassische und zeitgenössische Musiktradition an die nächste Generation weiter zu geben und sie in alle Gesellschaftsschichten und in alle Teile der Welt zu tragen und zu vermitteln.
Dabei richtet die Stiftung ein besonderes Augenmerk auf die Musikvermittlung an die Jugend, insbesondere durch Kinder- und Jugendkonzerte. Sie fördert Konzerte für sozial Benachteiligte ebenso, wie Konzertreisen der Kremerata Baltica in Entwicklungs- und Schwellenländer.
Die Stiftung ist bemüht, für die Kremerata Baltica auf lange Sicht bestmögliche Arbeitsbedingungen in Kronberg zu schaffen, so dass das Orchester dort regelmäßig Arbeitsphasen und Projekte durchführen kann.
Die Stiftung unterstützt das Orchester darin, außergewöhnliche Künstler einzuladen, damit es durch die Zusammenarbeit mit ihnen seinen musikalischen Horizont beständig erweitern kann. Dies schließt Arbeitsphasen, Konzertauftritte und Produktionen mit renommierten Dirigenten und Solisten ebenso ein, wie die Zusammenarbeit mit hervorragenden jungen Nachwuchskünstlern. Zur optimalen Entfaltung des Potentials des Orchesters als Klangkörper ist die Stiftung bemüht, den Musikern des Ensembles geeignete Instrumente zur Verfügung zu stellen sowie seinen administrativen Apparat zu stärken.

(2) Zweck der Stiftung ist ferner die Unterstützung der Ausbildung besonders talentierter junger Streichinstrumentalisten, insbesondere von Geigern, z.B. durch Stipendien ("Gidon Kremer Stipendium") oder durch die Ermöglichung der Teilnahme an Meisterkursen, an Kammermusikprojekten oder an Projekten der Kremerata Baltica.

(3) Die Stiftung wird sich im Einvernehmen mit dem Stifter auch der Wahrung und Sicherung des geistigen und künstlerischen Nachlasses des Stifters für spätere Generationen annehmen (wie etwa die Pflege und Erhaltung des Archivs, von Noten, Tondokumenten und dergleichen).

(4) Bei ihrer Tätigkeit, insbesondere der Unterstützung des Orchesters Kremerata Baltica, strebt die Stiftung die Zusammenarbeit mit ähnlichen Institutionen, insbesondere mit der Kronberg Academy e.V., Kronberg im Taunus an. Umgekehrt wird der Stifter dafür sorgen, dass das Orchester Kremerata Baltica mit der Stiftung und der Kronberg Academy e.V. in jeder geeigneten Form eng kooperiert.

(5) Diese Zwecke verfolgt die Stiftung auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Stiftungsvermögen, Verwendung von Vermögenserträgen und Zuwendungen

(1) Die Stiftung ist mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen Vermögen ausgestattet. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen des Stifters sowie Dritter erhöht werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Zwecken.

(2) Das Stiftungsvermögen bildet den Kapitalgrundstock und ist in seinem Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Erträge und Zinsen des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Abs. 1 das Vermögen erhöhen. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken.

(3) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung zuführen.

(4) Der Stifter beabsichtigt, die Stiftung nach seinem alleinigen freien Ermessen auch in Zukunft nach Kräften zu unterstützen, insbesondere Schritte zur Stärkung ihres Vermögens zu unternehmen (wie etwa durch Benefizkonzerte des Orchesters Kremerata Baltica und / oder des Stifters selbst oder durch die Überlassung von Instrumenten an die Stiftung als Leihgabe oder Schenkung).

§ 4 Anlage des Stiftungsvermögens

Das Stiftungsvermögen ist zinstragend in solchen Werten anzulegen, die nach der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzunehmenden Auswahl als sicher gelten, sowie in Vermögenswerten, die dem Stiftungszweck dienen.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr

§ 6 Stiftungsvorstand

(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet und geleitet, der aus mindestens drei Personen besteht. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre, wobei eine Wiederberufung aller oder einzelner Vorstandsmitglieder beliebig oft zulässig ist. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund vom Stifter abberufen werden. Ein Vorstandsmitglied kann auch dann vom Stifter abberufen werden, wenn es nicht mehr sein Vertrauen genießt.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Stifter ernannt. Der Stifter wird zur gegebenen Zeit testamentarisch festlegen, wer nach seinem Tod die Vorstandsmitglieder berufen soll. Sofern auch die testamentarisch berufene Person verstorben ist, erfolgt die Berufung durch die verbliebenen Vorstandsmitglieder.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder im Einvernehmen mit dem Stifter unverzüglich ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern nach Ablauf der Amtszeit von Vorstandsmitgliedern erfolgt nach Absatz (2).

(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, wobei Wiederwahl zulässig ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Darüber hinaus dürfen ihnen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

(6) Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen werden beigefügt.

§ 7 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand hat im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung den Willen des Stifters so gründlich und nachhaltig wie möglich zu verwirklichen. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere

  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung der Bücher und der Aufstellung des Jahresabschlusses. Hierzu kann sich der Vorstand der Dienste eines Vertreters der rechts- oder steuerberatenden Berufe bedienen. Die hierfür anfallenden Gebühren zahlt die Stiftung.
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung etwaiger Erträge des Stiftungsvermögens und anderer Mittel

(2) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann eine geeignete Person, die auch dem Vorstand angehören kann, mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen. Für diese Tätigkeiten wird ein angemessenes Entgelt bezahlt. Die Anstellung von Hilfskräften ist zulässig.

(3) Der Stiftungsvorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Stiftungsvorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Die Abrechnung wird von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe geprüft.

§ 8 Vertretung der Stiftung

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsbefugt. Der Vorsitzende vertritt die Stiftung allein.

§ 9 Vorstandssitzungen und Beschlussfassung

(1) Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der der Jahresabschluss beschlossen wird. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied dies verlangt.

(2) Der Vorsitzende bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen. Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern.

(3) Der Stiftungsvorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit die des Stellvertreters.

(4) Wenn kein Mitglied widerspricht oder eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit besteht, kann der Vorstand auch im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen. In diesem Fall müssen alle Vorstandsmitglieder der Beschlusssache zustimmen. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.

§ 10 Beirat

Der Stifter kann einen aus mindestens 3 Mitgliedern bestehenden Beirat bestellen. Aufgabe des Beirats ist es, den Vorstand in allen Angelegenheiten der Stiftung beratend und in sonstiger Weise zu unterstützen und zusammen mit dem Vorstand den Kontakt zum Stifter zu pflegen. Geschäftsführungsbefugnisse stehen dem Beirat weder zu noch können ihm solche übertragen werden. Dem Beirat sollen nur Persönlichkeiten angehören, die bereit sind, die Interessen und das Anliegen der Stiftung auch persönlich nach Kräften zu fördern und zu unterstützen. Ein Beiratsmitglied kann vom Stifter oder der zur Bestellung berufenen Person jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Umgekehrt kann jedes Beiratsmitglied sein Amt jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats niederlegen."

§ 11 Satzungsänderung

Die Änderung der Satzung erfolgt auf einstimmigen Beschluss der Vorstandsmitglieder. Zu Lebzeiten des Stifters darf die Satzung ohne seine schriftliche Zustimmung nicht geändert werden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 12 Auflösung

(1) Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes mit schriftlicher Zustimmung des Stifters kann die Auflösung der Stiftung erfolgen, wenn nach den eingetretenen Verhältnissen eine Verwirklichung des Stiftungszweckes dauernd als ausgeschlossen erscheint. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall ihrer bisherigen steuerbegünstigenden Zwecke ist das Stiftungsvermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen.

§ 13 Aufsichtsbehörde

Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht nach Maßgabe des für Stiftungen geltenden Rechts. Aufsichtsbehörde ist der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg – Senatskanzlei - .

§ 14 Schlussbestimmung

(1) Das Stiftungsgeschäft enthält die Bestellung des zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung amtierenden Vorstandes. Dieses enthält zugleich die vorgenommene Ämterverteilung.

(2) Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Genehmigung in Kraft